a) Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, das Kunstwerk befinde sich in einer Grünzone. Diese diene als Trennstreifen zwischen Wohngebiet und Erholungsraum und stelle den Übergang des Siedlungsgebiets zu den Grünräumen als wichtige Ortsansicht sicher. Die Vorinstanz verweigerte die Baubewilligung, weil in der Grünzone nur unterirdische Bauten sowie Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind, gestattet sind. Auch wenn das Bauvorhaben offen und transparent sei sowie mit Kletterpflanzen begrünt werden könne, werde die Grünzone durch einen gesetzeswidrigen Bau beeinträchtigt.