unbegründet. Entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass für die Vornahme von weiteren Abklärungen. Für die Parzelle Nr. D.________ gelten die Regelungen gemäss dem Zonenplan aus dem Jahr 2009 sowie das Baureglement der Gemeinde. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 5. Vereinbarkeit der Skulptur mit dem Zweck der Grünzone