Sie kann folglich für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Skulptur noch keine Vorwirkung entfalten. Zwischenzeitlich sind die Unterlagen der Teilrevision der Ortsplanung vom 15. April bis am 24. Mai 2019 öffentlich aufgelegt worden, wie aus dem Bericht zur Mitwirkung vom 4. Juli 2019 zur Teilrevision der Ortsplanung hervorgeht.28 Die Aufhebung der fraglichen Grünzone ist nicht Gegenstand dieser Teilrevision. Die Bedenken der Beschwerdeführerin, wonach unklar sei, ob die Grünzone mit der Revision des Zonenplans aufgehoben oder geändert werde, sind daher 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 36