c) Am Augenschein führte der Vertreter der Gemeinde aus, die Gemeinde sei verpflichtet, ihr Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV26) anzupassen. Es werde in einer Arbeitsgruppe an einem Entwurf gearbeitet. Bisher sei jedoch noch kein öffentliches Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden.27 Im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs lag die Ortsplanungsrevision 2020 somit noch nicht öffentlich auf. Sie kann folglich für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Skulptur noch keine Vorwirkung entfalten.