a) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei unklar, ob die Grünzone auf den Grundstücken im privaten Eigentum entlang des Waldes bei der Revision des Zonenplans und des Baureglements im Jahr 2020 aufgehoben oder geändert werde. Auch dies könne bei der Sachverhaltsermittlung und der Vervollständigung des Beweisverfahrens noch nachgeholt werden.