und der bodenabhängigen, gewinn- und ertragsorientierten Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung sowie der Bewirtschaftung naturnaher Flächen dienen würden (Art. 16a RPG). Dass die fragliche Skulptur landwirtschaftlichen Zwecken dient, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. RA Nr. 110/2018/112 Seite 12 von 35 4. Anwendbares Recht