f) Anzumerken ist schliesslich, dass sich eine mögliche Aufhebung der Grünzone für die Beschwerdeführerin nicht zwingend positiv auswirken würde. Der Landstreifen der heutigen Grünzone lag früher in der Landwirtschaftszone. Im Falle einer Aufhebung müsste der fragliche Landstreifen wohl wieder der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Folglich wären Bauvorhaben in diesem Landstreifen nur noch zulässig, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig wären 21 Vgl. Foto Nr. 13 und Nr. 15 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 18. Februar 2019