Für die Grünzone gelten denn auch andere Kriterien für die Ausnahmegewährung als für das Unterschreiten des Waldabstands. Für eine Aufhebung oder Änderung der Grünzone im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bestehen somit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Gründe. Der Zonenplan der Gemeinde ist hinsichtlich der Grünzone rechtsbeständig und gemäss Art. 21 RPG verbindlich. Demzufolge sind in der Grünzone auf der Parzelle Nr. D.________ einzig Bauvorhaben gestattet, die den Vorschriften von Art. 221 GBR in Verbindung mit Art. 79 BauG entsprechen.