Dies kommt in der "Arbeitshilfe Ortsbild", die das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) letztes Jahr publizierte, klar zum Ausdruck.22 In der Arbeitshilfe empfiehlt das AGR denn auch zu prüfen, ob zur Gestaltung von qualitätsvollen Siedlungsrändern Grünzonen auszuscheiden sind.23 Ebenso fehl geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Waldabstand übernehme hier die Funktion der Grünzone. Die Einhaltung des Waldabstands dient nicht der Siedlungsgestaltung, sondern ist für die Walderhaltung wichtig. Für die Grünzone gelten denn auch andere Kriterien für die Ausnahmegewährung als für das Unterschreiten des Waldabstands.