Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Weder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse noch die gesetzlichen Grundlagen verändert, die eine Aufhebung der Grünzone rechtfertigen würden. Der Landstreifen der heutigen Grünzone befand sich – wie erwähnt – ursprünglich in der Landwirtschaftszone. Um klare und sinnvolle Verhältnisse zwischen Baugebiet, Landwirtschaftszone und Wald zu schaffen, wurde dieser Streifen im Zuge der Ortsplanungsrevision der Grünzone zugewiesen.20 Grünzonen am Siedlungsrand haben die Funktion der Siedlungsgestaltung. Sie unterstützen die Lesbarkeit des Raumes und fördern die Orientierung und Identifikation.