d) Nicht eingetreten werden kann grundsätzlich auf die Forderung der Beschwerdeführerin, es sei die Grünzone aufzuheben. Nutzungsplänen kommt Planbeständigkeit zu und es besteht eine Gültigkeitsvermutung für die auferlegten Nutzungsbeschränkungen (Art. 21 Abs. 1 RPG).18 Im Baubewilligungsverfahren ist die akzessorische Prüfung von Nutzungsplänen in der Regel ebenfalls ausgeschlossen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit Planerlass nicht wesentlich geändert haben.19 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: