Für die Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff eine materielle Enteignung bedeutet, wären die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der infrage stehenden Planungsmassnahme massgebend. Nach dem Erläuterungsbericht zur Ortsplanungsrevision 2009 der Gemeinde Mörigen befand sich der Landstreifen der heutigen Grünzone ursprünglich in der Landwirtschaftszone.16 Zudem wären Ansprüche aus einer angeblichen materiellen Enteignung im Schätzungsverfahren geltend zu machen.17