c) Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Grünzone beschränke ihr Grundeigentum und nehme die Intensität einer materiellen Enteignung an, kann sie von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff eine materielle Enteignung bedeutet, wären die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der infrage stehenden Planungsmassnahme massgebend.