21 Abs. 1 RPG13).14 Die Nutzungsordnung konkretisiert weitgehend den Inhalt des Grundeigentums und versucht, die vielfältigen konkurrierenden Bodennutzungsformen möglichst zu harmonisieren und auf diese Weise eine sinnvolle Ausübung der Grundeigentümerbefugnisse zu ermöglichen. Unter Umständen kann damit eine empfindliche Eigentumsbeschränkung verbunden sein. Diese ist grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Die gesetzliche Grundlage für die Eigentumsbeschränkung durch die festgesetzte Grünzone auf der Parzelle Nr. D.__