b) Es ist unbestritten, dass die Parzelle Nr. D.________ der Beschwerdeführerin gemäss dem geltenden Zonenplan12 teilweise in der Grünzone liegt. Die Beschwerdeführerin hat die Parzelle Nr. D.________ nach der Ortsplanungsrevision im Jahr 2009 und somit in Kenntnis der zonenrechtlichen Nutzungsvorschriften erworben. Der Zonenplan der Gemeinde Mörigen legt als Nutzungsplan im Sinne des Bundesrechts für jedermann verbindlich und parzellenscharf die bauliche Nutzungsordnung fest (Art. 21 Abs. 1 RPG13).14