a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die im Zonenplan ausgeschiedene Grünzone auf den Parzellen Nr. D.________, Nr. F.________, Nr. G.________, Nr. H.________, Nr. I.________ und Nr. J.________ sei ein Relikt aus alten Zeiten und sei aufzuheben. Die Grünzone entlang des Waldes sei sinnlos, nicht zeitgemäss und beschränke ihr Eigentum. Die Festlegung der Grünzone auf ihrem Grundstück nehme gar die Intensität einer materiellen Enteignung an. Dafür fehle die gesetzliche Grundlage. Auch komme der in Art. 79 Abs. 1 BauG definierte Sinn und Zweck der Grünzone auf ihrem Grundstück nicht zum Tragen.