g) Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzte. Sie stellte den Sachverhalt vollständig fest und durfte aufgrund der klaren Aktenlage gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung auf einen Augenschein verzichten. Ein Anspruch auf Durchführung einer Einigungsverhandlung besteht nicht. Das Eventualbegehren, den Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist unbegründet und abzuweisen. 3. Grünzone 11 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen RA Nr. 110/2018/112 Seite 8 von 35