f) Nach Art. 34 Abs. 1 BewD kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Ob eine Einigungsverhandlung durchgeführt wird oder nicht, bestimmt die Baubewilligungsbehörde. Ein Anspruch auf Durchführung einer Einigungsverhandlung besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht. Der Verzicht auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung kann besonders dann sinnvoll sein, wenn die Aussicht auf eine Einigung äusserst gering ist.