"C.________" mit der Überbauung der Parzelle Nr. D.________. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung davon ausging, dass die entscheidrelevanten Fakten bekannt seien und keinen Augenschein durchführte, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör hat die Vorinstanz mit diesem Vorgehen nicht verletzt.11 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Verpflichtung zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und den Gehörsanspruch verletzt, geht daher fehl.