ausserdem dar, warum sie von der Erhebung weiterer Beweise absah. Es kann der Vorinstanz somit nicht vorgeworfen werden, sie habe sich mit dem Prozessantrag der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht oder nicht genügend auseinandergesetzt. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, noch detaillierter darzulegen, weshalb sie keinen Augenschein und keine Einigungsverhandlung durchführte. Es war der Beschwerdeführerin somit möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt.