d) Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, dass die Baubewilligungsbehörde nach Art. 34 BewD9 eine Einigungsverhandlung durchführen könne. Weil die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften von Amtes wegen zu prüfen sei und im vorliegenden Baubewilligungsverfahren die entscheidrelevanten Fakten bekannt seien, verzichte die Vorinstanz auf die Durchführung einer solchen Verhandlung. Damit zeigte die Vorinstanz genügend auf, weshalb sie auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung und eines Augenscheins verzichtete. Mit dem Hinweis, wonach im Baubewilligungsverfahren die entscheidrelevanten Fakten bekannt seien, legte sie