abwies. Der Verzicht auf weitere Beweismassnahmen bewirkt nach der bernischen Verwaltungsjustizpraxis jedoch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.8 Die Beschwerdeführerin hätte die prozessleitende Verfügungen daher nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Endentscheid anfechten können (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Dass die Vorinstanz den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht in einer separaten Verfügung, sondern erst im Endentscheid behandelte, schadet daher nicht. Dadurch sind der Beschwerdeführerin keine Nachteile entstanden.