a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie kritisiert zum einen, die Vorinstanz habe zu ihrem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht Stellung genommen und diesen nicht mit einer prozessleitenden Verfügung abgewiesen. Zum anderen macht sie geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie keinen Augenschein und keine Einigungsverhandlung durchgeführt habe. Sie ist der Meinung, im Rahmen eines Augenscheines vor Ort hätte allenfalls unter dem Vorsitz des Regierungsstatthalters mit