b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Das Baugesuch der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen. Zudem ist die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. D.________ Adressatin der Wiederherstellungsverfügung. Sie ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Rechtliches Gehör