5. Die Gemeinde hielt im Verlauf des Beschwerdeverfahrens an ihrer Auffassung, wonach auch die Bodenplatte zurückzubauen und die Bodenfläche zu begrünen sei, fest. Mit Schreiben vom 4. April 2019 teilte die Gemeinde schliesslich mit, sie habe zum Verfahren keine weiteren Bemerkungen. Auf die Rechtsschriften, die vorliegenden Akten 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/112 Seite 4 von 35