Die Beschwerdeführerin rügt einerseits, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Andererseits bringt sie vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig bzw. unvollständig festgestellt. Sie vertritt ausserdem die Meinung, das Kunstwerk sei bewilligungsfähig und eine allfällige Baubewilligung hätte mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen verknüpft werden können. Besonders kritisiert sie, dass die Gemeinde Bauten in der Grünzone rechtsungleich behandle. Ferner bringt sie vor, die RA Nr. 110/2018/112 Seite 3 von 35