_, E.________weg, Mörigen, mit Erteilung der beiden Ausnahmebewilligungen für die Baute in Waldesnähe nach Art. 25 KWaG sowie in der Grünzone nach Art. 221 BR EG Mörigen vom 5. Oktober 2009 i.V.m. Art. 79 BauG, zu erteilen. 3. Eventualiter: Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 3. Juli 2018 sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat Bern aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."