1. Die Beschwerdeführerin hat im Oktober 2015 die Baubewilligung für das Erstellen einer Villa "C.________" auf der Parzelle Mörigen Grundbuchblatt Nr. D.________ erhalten. Die Parzelle umfasst eine Fläche von 1'750 m2. Sie befindet sich rund 450 m oberhalb des Dorfkerns am Siedlungsrand sowie in der Nähe des Waldrandes. Der grössere Teil der Parzelle liegt gemäss dem Zonenplan der Gemeinde in der Wohnzone E1. Ein Landstreifen von rund 405 m2 im südöstlichen Teil der Parzelle befindet sich in der Grünzone. Am 12. Juli 2017 fand im Beisein von zwei Vertretern der Gemeinde die Bauabnahme statt.