a) Zusammenfassend ist die Gemeinde zu Recht davon ausgegangen, dass das mit nachträglichem Projektänderungsgesuch vom 18. Juni 2018 unterbreitete Vorhaben mit dem Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 22. Dezember 2014 bereits beurteilt worden ist (res iudicata). Auf das Gesuch war daher nicht einzutreten. Die 23 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 15 RA Nr. 110/2018/111 13 dagegen gerichteten Beschwerderügen erweisen sich als unbegründet; die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.