Nach dem Gesagten besteht mit der Raumaufteilung in 7 Einzelgaragen das Problem, dass diese bei bewilligungskonformer Gestaltung und Benützung des Vorplatzes nur teilweise oder gar nicht verwendbar sind. Bei einer anderen Ausgestaltung, namentlich als Gemeinschaftsstatt Einzelgarage könnten wohl Parkiermöglichkeiten für Fahrzeuge im Rahmen der gesetzlichen Bandbreite (also mindestens 3 Abstellplätze) geschaffen werden, die unter Einhaltung der Auflagen betreffend den Vorplatz benützt werden können. 3. Ergebnis und Kosten