k) Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, der Baubewilligungsbehörde zwecks Behebung von Regelwidrigkeiten oder Unzweckmässigkeiten des bewilligten Projekts nachträgliche Projektänderungsgesuche zu unterbreiten. Auf solche ist einzutreten, soweit sie Anpassungen betreffen, die noch nicht rechtskräftig beurteilt worden sind. Denkbar ist insbesondere eine Umgestaltung der Garagenräumlichkeiten. Nach dem Gesagten besteht mit der Raumaufteilung in 7 Einzelgaragen das Problem, dass diese bei bewilligungskonformer Gestaltung und Benützung des Vorplatzes nur teilweise oder gar nicht verwendbar sind.