j) Nach dem Gesagten wurde das im nachträglichen Baugesuch vom 18. Juni 2018 umschriebene Bauvorhaben im Verfahren auf Erlass des Gesamtentscheids vom 22. Dezember 2014 rechtsbeständig beurteilt, so dass ein Zurückkommen auf den gefällten Entscheid bzw. eine Neubeurteilung ausgeschlossen ist. Die Gemeinde ist auf das nachträgliche Baugesuch vom 18. Juni 2018 zu Recht nicht eingetreten. Darin ist keine Rechtsverweigerung zu erblicken.