i) Die Einhaltung der vorgeschriebenen Parkplatzzahl stellt auch kein zwingendes öffentliches Interesse dar, welches vorliegend die Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG) veranlassen würde. Dies würde voraussetzen, dass das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung so gross ist, dass es das Interesse an der Rechtssicherheit 22 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 55; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 2a und Art. 49 N. 4a RA Nr. 110/2018/111 12