Auch die behauptete Rechtsungleichheit würde jedoch die streitige Auflage nicht als nichtig erscheinen lassen. Im Übrigen führt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018 aus, dass die von der Beschwerdeführerin bezeichneten Vergleichsobjekte schon länger bestünden und nach der heutigen Praxis nicht mehr gutgeheissen würden. Unter solchen Umständen könnte sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht auf einen Gleichbehandlungsanspruch berufen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern somit nichts an der Rechtbeständigkeit des Gesamtbauentscheids vom 22. Dezember 2014 und der Auflagen. Auf den beantragten Augenschein mit Instruktionsverhandlung wird daher verzichtet.