Eine allenfalls ungenügende Anzahl Abstellplätze für Fahrzeuge würde weder den Gesamtbauentscheid vom 22. Dezember 2014 noch einzelne Teile davon, namentlich die im Interesse der Verkehrssicherheit gemachten Auflagen, nichtig erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei vergleichbaren Gebäuden in der Gemeinde Gampelen Strassenanschlüsse bewilligt worden seien, welche den hier streitigen Auflagen nicht entsprächen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit müsse auch ihr dies erlaubt werden. Auch die behauptete Rechtsungleichheit würde jedoch die streitige Auflage nicht als nichtig erscheinen lassen.