h) Auf Argumente der Beschwerdeführerin, welche die materielle Richtigkeit des Gesamtbauentscheids vom 22. Dezember 2014 in Zweifel ziehen wollen, ist daher nicht einzugehen, soweit nicht geradezu ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Letzteres ist nicht der Fall. Eine allenfalls ungenügende Anzahl Abstellplätze für Fahrzeuge würde weder den Gesamtbauentscheid vom 22. Dezember 2014 noch einzelne Teile davon, namentlich die im Interesse der Verkehrssicherheit gemachten Auflagen, nichtig erscheinen lassen.