g) Die Beschwerdeführerin führt an, angesichts der engen Platzverhältnisse auf dem Vorplatz sei es ausgeschlossen, mit Fahrzeugen in die Garagen zu fahren, wenn entsprechend der Auflage eine 1,00 m breite Rabatte erstellt werde. Ohne die Möglichkeit, die Garagen zu benützen, werde jedoch die vorgeschriebene Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge nicht eingehalten.