grundsätzlich dazu führen, dass die Identität mit den bereits beurteilten Bauvorhaben verneint wird und auf das erneut eingereichte Baugesuch einzutreten ist.18 Dies kann aber nicht in Fällen wie dem vorliegenden gelten, wo im Baubewilligungsverfahren bereits ausführlich thematisiert worden ist, welche Gestaltungsweisen des Vorplatzes mit dem Interesse der Verkehrssicherheit vereinbar sein könnten. Es rechtfertigt sich nicht, die selbe Frage unter dem Titel einer Ausnahme erneut zu prüfen. Zudem ist ein planerischer Fehler der Bauherrschaft kein Ausnahmegrund.