Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auf das Baugesuch vom 18. Juni 2018 auch nicht deshalb einzutreten, weil sie neu behauptet, die engen Platzverhältnisse stellten besondere Verhältnisse dar, welche die Bewilligung einer Ausnahme nach Art. 26 BauG rechtfertigten. Zum einen hat die Beschwerdeführerin kein Ausnahmegesuch gestellt. Zum anderen kann die Berufung auf einen bisher nicht geltend gemachten Ausnahmegrund zwar RA Nr. 110/2018/111 10