Die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr diese erst bei der Erstellung des Gebäudes aufgefallen seien. Die Platzverhältnisse waren jedoch aus den mit Gesamtbauentscheid vom 22. Dezember 2014 bewilligten Plänen ohne weiteres ablesbar. Ein allfälliger Irrtum der Beschwerdeführerin bei der Erstellung des bewilligten Umgebungsgestaltungsplans bildet keinen Grund für eine Wiederaufnahme (Art. 56 Abs. 1 VRPG) oder Revision (Art. 95 VRPG).