Damit kehrt die Beschwerdeführerin zur ursprünglich beantragten Gestaltungsweise zurück, wonach der Vorplatz in seiner gesamten Breite direkt von der F.________strasse aus befahren werden kann und umgekehrt. Nach dem Gesagten ist mit dem Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 22. Dezember 2014 verbindlich geklärt worden, dass diese Gestaltungsweise des Vorplatzes nicht bewilligt werden kann, sondern vielmehr eine Abtrennung von der F.________strasse mit baulichen (nicht überfahrbaren) Gestaltungselementen erforderlich ist und die Zufahrt so schmal (3,00 m) sein muss, dass auf dem Vorplatz und nicht auf der F.________strasse manövriert wird.