entsprechenden Umgebungsgestaltungsplan vom 28. Juli 2014 unterbreitet hatte. Auf die Rückmeldung des Regierungsstatthalteramtes hin, dass dies den gestellten Anforderungen nicht genüge, revidierte die Beschwerdeführerin den Umgebungsgestaltungsplan erneut, bis er letztlich die geforderte 1,00 m breite Rabatte aufzeigte. Damit war im erstinstanzlichen Verfahren explizit und abschliessend geklärt worden, dass eine überfahrbare Abgrenzung den Sicherheitsansprüchen nicht genügt, sondern eine bauliche Abtrennung erforderlich ist. RA Nr. 110/2018/111 9