Sie kann daraus keinen Anspruch auf eine Abänderung des bewilligten Projekts ableiten. Das Regierungsstatthalteramt hat der Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens klar und beständig zu erkennen gegeben, dass das Bauvorhaben nur bewilligungsfähig ist, wenn die Zufahrt zum Vorplatz auf 3,00 m Breite beschränkt wird und im übrigen Bereich eine bauliche Abtrennung zur F.________strasse erfolgen muss, da ansonsten die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist. Auch die Abgrenzung zur F.________strasse mit einem schmalen, überfahrbaren Rasenstreifen bildete Gegenstand der Beurteilung, nachdem die Beschwerdeführerin dem Regierungsstatthalteramt den