Wer ein Baugesuch stellt, ist selber dafür verantwortlich, dass das zur Bewilligung unterbreitete Bauvorhaben seinen Zwecken und Bedürfnissen entspricht. Unterbreitet eine Bauherrschaft der Baubewilligungsbehörde ein Projekt, das für ihre Bedürfnisse nicht zweckmässig ist, so hat sie sich dies in erster Linie selber anzulasten. Sie kann daraus keinen Anspruch auf eine Abänderung des bewilligten Projekts ableiten.