Das Regierungsstatthalteramt gab der Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit zu Plananpassungen, bis diese Kriterien erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin hatte damit auch Anlass und Gelegenheit zu prüfen, ob mit den Änderungen im Umgebungsgestaltungsplan die Zufahrt zu den Garagen noch gewährleistet war, und allenfalls notwendige weitere Änderungen (bspw. eine Umgestaltung des Garagengebäudes) zu beantragen. Stattdessen passte sie einzig die Vorplatzgestaltung an, mit dem Ergebnis, dass bei plangemässer Ausführung ein Teil der Garagen faktisch kaum für Autos nutzbar wäre.