d) Die Verfahrensgeschichte zeigt, dass die Gestaltung des Vorplatzes, insbesondere die Notwendigkeit und Ausgestaltung baulicher Massnahmen zur Abtrennung des Vorplatzes gegenüber der F.________strasse, Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildete. Das Regierungsstatthalteramt informierte die Beschwerdeführerin bereits am 3. Juli 2014 über die als notwendig erachteten Kriterien, nämlich die Beschränkung der Zufahrt auf 3,00 m Breite und die bauliche Abtrennung zur F.________strasse im übrigen Bereich. Das Regierungsstatthalteramt gab der Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit zu Plananpassungen, bis diese Kriterien erfüllt waren.