Mit E-Mail vom 3. Juli 2014 informierte das Regierungsstatthalteramt die Beschwerdeführerin, dass gemäss Auskunft des OIK III der Anschluss an die F.________strasse nicht bewilligungsfähig sei. Der Vorplatz dürfe nicht auf der ganzen Länge an die F.________strasse anschliessen. Es bedürfe einer 3,00 Meter breiten Zufahrt mit Einlenkradien, der Rest müsse mit baulichen Massnahmen (Rabatte) von der F.________strasse abgetrennt werden.15 Am 28. Juli 2018 reichte die Projektverfasserin einen erneut revidierten Umgebungsplan ein.