Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hatte, dass mit den Parkplätzen vor den Garagen der Strassenabstand von 5,00 m nicht eingehalten werde, reichte sie einen revidierten Umgebungsgestaltungsplan vom 30. Juni 2014 ein. Auf diesem sind keine auf dem Vorplatz abgestellten Fahrzeuge abgebildet. Der Anschluss an die F.________strasse blieb unverändert.