c) Der Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens wird durch das Baugesuch bestimmt (vgl. Art. 11 BewD14). Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Baugesuch vom 1. Mai 2014 die Gestaltung des Vorplatzes zunächst nicht definiert. Auf Aufforderung der Gemeinde hin reichte sie am 12. Juni 2014 einen Umgebungsgestaltungsplan ein, gemäss dem der Vorplatz auf seiner gesamten Länge von 25,70 m ohne Abgrenzung an die F.________strasse anschliessen sollte. Zudem waren auf dem Plan zwei auf dem Vorplatz abgestellte Fahrzeuge abgebildet. Nachdem das Regierungsstatthalteramt die 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)