Entscheidend ist somit, ob zwischen dem bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt und dem Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs Identität besteht. Bei nur unmassgeblichen Abweichungen ist die Identität zu bejahen. Wurden hingegen in der Baubewilligung blosse Sicherungsauflagen gemacht in Bezug auf Aspekte, die noch gar nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildeten (bspw. das Verbot einer bestimmten Nutzungsart, die im Baugesuch nicht beantragt wurde), ist ein nachträgliches Baugesuch diesbezüglich noch möglich.13 Massgebend ist mit anderen Worten, ob die fragliche Auflage bereits einmal Verfahrensgegenstand bildete.